Wohnungseigentümergemeinschaften als Verbraucher
Viele Verträge werden rechtlich vollständig anders beurteilt, je nachdem ob sie von einem Verbraucher oder einem Unternehmer abgeschlossen wurden. Es stellt sich daher immer die Frage, ob einer der Parteien als Verbraucher gehandelt hat.
Der Bundesgerichtshof hat jetzt entschieden, dass auch eine aus Privatleuten bestehende Wohnungseigentümergemeinschaft selbst dann Verbraucher im Rechtssinn ist, wenn sie von einem gewerblich handelnden Verwalter beim Vertragsschluss vertreten wird. D.h. es gibt unter Umständen Widerrufsrechte, erleichterte Gewährleistungsrechte und andere „Rechtswohltaten“.