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Architektenrecht

Teil meiner architektenrechtlichen Kompetenz ist die Vorbereitung bzw. Prüfung von Planungsverträgen vor dem Hintergrund des gesetzlichen Preisrechts der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Deren weiteres Schicksal und die Bedeutung für die Praxis, insbesondere die weitere Geltung der Mindestpreisbindung stehen aktuell allerdings auf der Kippe. Hier berate ich ehrlich und rate nicht zu vorschnellen Klagen. Allerdings darf in der aktuellen Phase gesetzlicher Unsicherheit auch nichts anerkannt werden, was der jeweiligen Partei später zum Nachteil gereichen könnte.

Seit Jahren nehmen die Haftungsfälle zu Lasten von Architekten und Ingenieuren für deren Planung und Bauaufsicht zu. Dies ist nicht mehr nur begrenzt auf Fälle, in denen die gleichzeitig betroffenen Handwerker wegen deren Insolvenz vergeblich auf Schadensersatz in Anspruch genommen wurden. Hier arbeite ich für die Mandanten eng mit deren Haftpflichtversicherern zusammen.

Ebenso verwunderlich ist die immer noch verbreitete Praxis, bei Planungsleistungen auf schriftliche Verträge zu verzichten. Es entsteht häufig genug die vermeidbare Diskussion, ob die konkrete Beratung oder Planung noch honorarfreie Akquisition darstellt oder schon eine verbindliche mündliche Beauftragung vorliegt, die einen Honoraranspruch begründet.

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