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21. April 2015

Gewährleistungssicherheiten

Immer wieder werden unsere Mandanten aus der Baubranche konfrontiert mit Einbehalten, welche der Auftraggeber als „Gewährleistungseinbehalt“ deklariert. Gar nicht oft genug kann man darauf hinweisen, dass ein solcher Einbehalt ausdrücklich (!) im Vertrag bei Vertragsschluss vereinbart werden muss. Es reicht z.B. auch nicht die bloße Einbeziehung der VOB/B, um einen Sicherheitseinbehalt vornehmen zu dürfen.

Hinzukommt, dass bei Vereinbarung des Sicherheitseinbehalts in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines VOB-Vertrages ein Ablöserecht des Einbehalts durch eine Bürgschaft eingeräumt werden muss. Allerdings sind häufig gerade die Vereinbarungen solcher Ablösemöglichkeiten ihrerseits unwirksam, sodass auch ein Einbehalt nicht gemacht werden darf.

Schließlich wird oft genug der Einbehalt so geregelt, dass er sich durch nicht vollständige Auszahlung der Abschlagsrechnungen ergibt. Auch diese kürzenden Auszahlungsvereinbarungen können nach einer jüngst vom Bundesgerichtshof gebilligten Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf unwirksam sein.

Der Auftragnehmer, der Interesse an vollständigem Erhalt seines Werklohns hat, sollte sich ggf. von seinem Anwalt beraten lassen, wie seine vertragliche Situation ist

21. April 2015