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18. Mai 2018

Vertragsaufhebung – und dann?

Gelegentlich einigen sich der Bauherr und der Bauunternehmer, nicht mehr miteinander weiterzumachen. Sie heben den Bauvertrag auf. Dies ist zunächst unproblematisch und wirksam. Dringend zu empfehlen ist jedoch, dass beide ausdrücklich eine Regelung über die danach noch bestehenden Ansprüche in die Vereinbarung aufnehmen. Anderenfalls kann der Bauunternehmer noch Ansprüche erheben wie bei einer freien Kündigung durch den Auftraggeber. Das hat der Bundesgerichtshof soeben bestätigt. Die Höhe kann ohne weiteren Nachweis 5 % der Auftragssumme bzw. des nicht mehr erbrachten Teils des Auftrags betragen. Andererseits sollte wiederum der Bauunternehmer selbstverständlich nicht einfach Ansprüche für bis dahin erbrachte Leistungen aufgeben. Deren Abrechnung kann relativ kompliziert sein. Grund genug, kurz einen Anwalt zu befragen bzw. auf einen Vereinbarungsentwurf schauen zu lassen.

18. Mai 2018

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