Close

27. April 2018

Doch nicht nichtig?

Gerade hatten wir noch Zweifel an der Schwarzarbeitsentscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt geäußert, schon werden wir durch das Kammergericht bestätigt. Nur dann soll von der Nichtigkeit eines Handwerker-Vertrages ausgegangen werden, wenn beide Vertragsparteien von den die Schwarzarbeit begründenden Umständen wussten. Das kann z.B. dann der Fall sein, wenn der Handwerker ausdrücklich einen besonders günstigen Preis anbietet, gerade weil er nicht in der Handwerksrolle eingetragen ist.

Gleichwohl ist die rechtliche Gefahr, dass Verträge als nichtig bewertet werden, wegen der nun abgesicherten immensen Konsequenzen für beide Seiten immer im Blick zu halten. Hier sollte rechtzeitig rechtlich fundierter Rat eingeholt werden. Möglicherweise erweist es sich als vernünftig, es nicht auf einen Gerichtsstreit ankommen zu lassen, sondern sich mit weniger zu bescheiden. Ein solcher Rat ist relativ günstig. Die Anwaltsvergütung für eine sogenannte Erstberatung ist gesetzlich begrenzt.

27. April 2018