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11. März 2014

Vermieter- und Mieteransprüche verjähren sehr schnell

Mieter wie Vermieter übersehen häufig die gesetzlich vorgesehene, sehr kurze Verjährungsfrist von einem halben Jahr.

Der BGH betont jetzt (Urteil vom 08.01.2014, XII ZR 12/13) noch einmal, dass diese Verjährungsfrist auch dann mit Rückgabe der Mietsache zu laufen beginnt, wenn etwa die für Schadensersatzansprüche erforderliche (spät gesetzte) Frist noch nicht abgelaufen ist. Das betrifft etwa die Ansprüche des Vermieters, wenn vertraglich wirksam vom Mieter übernommene Instandsetzungen nicht vorgenommen wurden.

Das Argument, dass ein Schadensersatzanspruch vor Ablauf der notwendigerweise zu setzenden Frist noch gar nicht entstanden sein kann, er also auch nicht verjähren könne, überwindet der BGH. Notfalls muss der Anwalt noch schnell am Tag seiner Mandatierung eine Klageschrift bei Gericht einwerfen.

11. März 2014

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