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18. März 2014

Kindergartenrecht in Leipzig

Die Stadt Leipzig hat in einer Pressemitteilung darüber informiert, dass sie Eltern mit Kindern, die älter als ein Jahr sind, bis zum 01. September 2014 kein Betreuungsangebot machen kann.

Was bedeutet diese Aussage für Eltern, die für ihre einjährigen Kinder einen KITAplatz suchen?

Zwar ist es richtig, dass gemäß § 24 SGB VIII Kinder, die älter als 1 Jahr sind, einen Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen oder in der Tagespflege haben. Eltern können im Rahmen eines gerichtlichen Eilverfahrens versuchen, diesen Anspruch durchzusetzen. Gelingt es der Stadt Leipzig allerdings nachzuweisen, dass tatsächlich keine Kapazitäten vorhanden sind, würde das Eilverfahren kostenpflichtig verloren werden.

Da jedoch Eltern entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen Aufwendungsersatzanspruch gegen die Kommune haben, die nicht in der Lage ist, einen Betreuungsplatz zur Verfügung zu stellen, ist es ratsam, eine private Betreuungsmöglichkeit für ihr Kind zu organisieren.  Die entstandenen Kosten können dann von der Stadt Leipzig zurückverlangt werden.

18. März 2014

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