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23. März 2018

Stundenabrechnungen

Bauaufträge, aber auch andere (z.B. Einrichtung oder Reparatur von Computern) werden gelegentlich mit Vereinbarung einer Stundenvergütung erteilt. Am Ende kommt das böse Erwachen. Der Auftragnehmer rechnet mehr Stunden als erwartet ab. Es kommt dann immer wieder zu unerfreulichen Streitigkeiten. Ein typischer Streitpunkt ist, dass zu viele Stunden abgerechnet worden seien.

Rechtlich sind die Probleme eigentlich geklärt. Das Oberlandesgericht München hat soeben mit Billigung des Bundesgerichtshofs erneut bestätigt, dass in einem ersten Prüfungsschritt unter FORMALEN Gesichtspunkten keine hohen Ansprüche an die Abrechnung zu stellen sind (Prüffähigkeit). INHALTLICH muss als nächstes der Auftragnehmer beweisen, dass die berechneten Stunden tatsächlich angefallen sind. Dafür stehen regelmäßig die Mitarbeiter als Zeugen zur Verfügung. Notfalls muss ein Sachverständiger begutachten, ob die abgerechnete Zahl der Stunden angefallen sein kann für die geleistete Arbeit. In einem dritten Schritt ist dann der Auftraggeber beweispflichtig dafür, dass der Auftragnehmer die Arbeit auch mit weniger Stundenaufwand hätte erbringen können. Es handelt sich bei diesem Einwand dogmatisch um die Geltendmachung eines gegenläufigen Schadensersatzanspruchs.

Solche rechtlich klaren, dennoch aufwändigen Prozesse sollten im Vorfeld durch vernünftige Verhandlungen vermieden werden!

23. März 2018