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27. März 2018

Bank muss private Vorsorgevollmacht akzeptieren

Wir beraten im Rahmen unseres gesellschaftlichen Engagements ehrenamtlich auch in anderen rechtlichen Feldern als denen unserer Kernkompetenz. So ist Rechtsanwalt Klatt aktiv im Förderverein Altershilfe Muldental und berät gelegentlich im Zusammenhang mit Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten.

Von besonderem Interesse ist hier eine jetzt veröffentlichte Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek (NJW 2018, S. 564 ff.), welche vom Landgericht Hamburg (Beschluss vom 30.08.2017, 301 T 280/17) bestätigt wurde. Danach gehen Banken, die regelmäßig privatschriftliche Vorsorgevollmachten nicht akzeptieren und auf der Unterschrift eines Kunden auf bankeigenen Vollmachtsformularen bei persönlicher Anwesenheit bestehen, jetzt das Risiko ein, die Kosten eines deshalb notwendig werdenden Betreuungsverfahrens auferlegt zu bekommen. Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig, da die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen und eingelegt wurde. Wann der Bundesgerichtshof entscheiden wird, ist noch nicht abzusehen.

Wird die Entscheidung bestätigt, dürfte sich die Praxis der Banken jedenfalls teilweise ändern. Die Banken würden dann (privatschriftliche) Vorsorgevollmachten nur noch zurückweisen dürfen, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Fälschung der Unterschrift des Vollmachtgebers, also des Bankkunden bestehen. Betreuenden Familienangehörigen wird das Leben dadurch deutlich leichter gemacht werden. Allerdings darf man nicht verkennen, dass sich damit Risiken für die Banken eröffnen, für die bilanzielle Vorsorge getroffen werden muss.

27. März 2018