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12. März 2018

Baurechtliche Sensation – Ende fiktiver Schäden am Bau?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat soeben (endlich) Schluss gemacht mit der allgemeinen, von den Gerichten akzeptierten Alltagspraxis der Auftraggeber, bei Mängeln die Mangelbeseitigungskosten als Schadensersatz zuzusprechen, selbst wenn die Mängel vom Auftraggeber gar nicht beseitigt wurden. Stattdessen hat der BGH ein – vielleicht sehr viel komplizierteres – Schadensersatzsystem „erfunden“. Der Auftraggeber kann entweder den mangelbedingten Minderwert als Schaden „ersetzt“ verlangen (kleiner Schadensersatz) – was nichts anderes ist als die Minderung. Oder er verlangt den fiktiv erforderlichen Mangelbeseitigungsaufwand als Vorschuss – dann muss er aber auch nach einiger Zeit abrechnen. Schließlich kann der tatsächliche Schaden auch z.B. in Fällen, in denen das unreparierte Bauwerk verkauft wird, die Schadenshöhe anders begründen. Nur geht es künftig nicht mehr, die rein fiktiv erforderlichen Beseitigungskosten (netto) als Schaden ersetzt zu verlangen bzw. gegen den noch offenen Werklohnanspruch gegenzurechnen.

 Die Entscheidung ist unbedingt zu begrüßen. Die leidige Praxis, den Bauunternehmer mit vermeintlich extrem hohen Beseitigungskosten zu „bedrohen“, obwohl gar keine Beseitigung beabsichtigt ist, dürfte damit der Vergangenheit angehören.

Für die laufenden Prozesse stellen sich allerdings jetzt einige schwierige verfahrensrechtliche Fragen. Auch werden sich Folgefragen für die Versicherungsdeckung in der Vermögensschadenshaftpflicht ergeben. Tendenziell – so einzelne Stimmen der am Wochenende in Düsseldorf getagt habenden Baurechtsexperten – wird langfristig eine Reduzierung der Schadensersatzbeträge erwartet – eine volkswirtschaftlich uneingeschränkt begrüßenswerte Perspektive!

 

12. März 2018

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