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27. Dezember 2017

Sicherheitsforderung zum Ausstieg aus ungünstigem Bauvertrag

Gelegentlich nutzen wir für unsere Mandanten aus der Baubranche erfolgreich eine Forderung nach Sicherheitsleistung gem. § 648 a BGB, um von einem ungünstigen Vertrag sanktionslos durch Kündigung loszukommen. Leider hat soeben erneut ein Obergericht bestätigt, dass für die von uns vertretenen Abbruchunternehmen ein solches Vorgehen regelmäßig nicht in Betracht kommt. Abrissarbeiten sind keine „Bauwerke“. Anders sieht das schon aus, wenn zusätzlich Aushubarbeiten oder wohl auch (tragfähige) Verfüllarbeiten für ein späteres Fundament geschuldet werden.

Aber auch für reine Abrissarbeiten gibt es Instrumente, wie schlecht verhandelte Verträge noch ins Positive gedreht werden können. Rufen Sie uns an!

 

27. Dezember 2017