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9. Februar 2018

Achtung beim Verzicht auf Verjährung!

Häufig ist es sinnvoll, dass der Auftragnehmer kurz vor Ablauf von z.B. Gewährleistungsfristen auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Dadurch kann Zeit zur Klärung geschaffen werden und es müssen nicht kostentreibende Maßnahmen zur Verjährungshemmung durch die Gegenseite ergriffen werden. Die damit verbundenen Kosten erschweren dann wieder eine Einigung.

Äußerste Vorsicht ist jedoch bei der Formulierung des Verzichts geboten. Zunächst ist der Verzicht auf die Einrede mit dem Vorbehalt zu versehen „soweit die Verjährung nicht bereits eingetreten ist“. Zum anderen sollte der Verzicht befristet werden („bis zum 30. Juni nächsten Jahres“). So wird einerseits Druck auf die Klärungsbemühungen gehalten. Zum anderen gerät man dadurch nicht die Falle, plötzlich 30 Jahre (!) für die Mängel haften zu müssen; so geschehen in einem Fall, den das OLG Celle jüngst zu entscheiden hatte.

9. Februar 2018