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3. Dezember 2019

„Show-down“ zu fiktiven Mangelkosten als Schaden?

Der Bundesgerichtshof wird im Januar verhandeln darüber, ob die baurechtliche Rechtsprechung zum Ausschluss von fiktiven Mangelbeseitigungskosten als Schaden auch für das Kaufrecht zu übernehmen ist. Danach werden als Schäden nur dann Mangelbeseitigungskosten anerkannt, wenn die Mängel auch tatsächlich beseitigt wurden. Tatsächlich stecken sich Bauherren, aber auch Käufer von Immobilien das Geld gerne endgültig „in die Tasche“ ohne Interesse an der tatsächlichen Mangelbeseitigung. Das ist in der Praxis Quell ständigen Ärgers für Handwerker gewesen. Es bleibt zu hoffen, dass der nun befasste Fünfte Zivilsenat die schadensrechtliche Rechtsprechung des Siebenten Senats übernimmt. Allerdings muss man erkennen, dass das Kaufrecht einen (abrechnungspflichtigen) Vorschussanspruch, auf den der Bauherr im Baurecht ausweichen kann, nicht bereithält… Es wird spannend!

3. Dezember 2019

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