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23. Februar 2020

Mindestsatzschutz – ja oder nein?

Wie dringend eine Klärung durch den Bundesgerichtshof ist, zeigen erneut zwei für unseren Bereich einschlägige Entscheidungen aus 2020 zu den Architektenhonoraren.

Das Oberlandesgericht Dresden stellt sich auf die Seite der Obergerichte, welche die HOAI weiterhin uneingeschränkt anwenden – und damit den Architekten weiterhin, auch entgegen niedrigeren z.B. Pauschalvereinbarungen die gesetzliche Mindestvergütung sichern.

Der Europäische Gerichtshof seinerseits lehnt es soeben ab, mehr zu entscheiden, als seine Entscheidung in dem Vertragsverletzungsverfahren vom Sommer 2019 zu bestätigen. Ob daraus auf die nationalstaatliche Unwirksamkeit von zwischen Privaten geltenden gesetzlichen Regelungen – wie dem Mindestsatzschutz des § 7 Abs. 3 HOAI (i.V.m. § 134 BGB) geschlossen werden müsse, will der Gerichtshof nicht entscheiden. Das sei Aufgabe der nationalen Gerichte.
Das muss daher demnächst der Bundesgerichtshof in mehreren Revisionsverfahren klären.

Methodisch sauber scheint mir eine Direktwirkung einer Europäischen Richtlinie wie der Dienstleistungsrichtlinie nicht vertretbar zu sein, zumal es Auslegungswege gibt, § 7 Abs. 3 HOAI mit Europäischem Recht zu harmonisieren. Gleichwohl ist nach meiner Überzeugung nicht zu erwarten, dass der Bundesgerichtshof in den anhängigen Verfahren den Mindestsatzschutz aufrechterhält.

Rufen Sie mich an oder schreien auf dem Kontaktformular, wenn Sie mehr wissen möchten…

23. Februar 2020