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23. April 2014

Schwarzarbeit

Der Bundesgerichtshof hat am 10. April endgültig bestätigt, dass Handwerker, die Arbeiten „ohne Rechnung“ auszuführen bereit sind, KEIN Geld für ihre Leistungen beanspruchen können. Das oberste deutsche Zivilgericht ändert damit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz seine Rechtsprechung. Dass der Auftraggeber in diesen Fällen auch keine Mangelansprüche hat, war bereits kurz zuvor klargestellt worden.

Praktisch empfehlen wir unseren Mandanten aus dem Handwerk sowieso immer, ein die Leistung präzise beschreibendes, schriftliches Angebot mit akzeptablen Preisen vor Arbeitsausführung zu machen. Ob sich beide Seiten am Ende dann noch so gut verstehen, dass eine andere Abrechnungsform gewählt wird, kann dann abgewartet werden. Jedenfalls wird so nicht die Behauptung aufgestellt bzw. der Nachweis geführt werden können, der Vertrag sei nichtig abgeschlossen.

23. April 2014

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