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14. Juli 2015

Pauschalpreis vs. Festpreis – was ist gemeint?

Oft wird bei einem Bauauftrag zwischen beiden Begriffen nicht differenziert. Die Auslegung einer Vereinbarung („was haben die Parteien gewollt“) kann selbstverständlich individuell Unterschiedliches ergeben. Üblicherweise meint „Festpreis“, dass der Vertragspreis sich nicht durch Umstände außerhalb des Vertrages ändert, insbesondere Einkaufspreise (Stahl-, Ölpreis, Personalkosten, ggf. Steuern). Mit einem „Pauschalpreis“ wird dem gegenüber regelmäßig ohne Rücksicht auf Änderungen der für erforderlich gehaltenen Materialmengen der vereinbarte Leistungserfolg vergütet. Kommen jedoch qualitativ neue Leistungsbestandteile hinzu, die notwendig sind/waren für den Leistungserfolg, (oder fallen weg), muss der Pauschalpreis angepasst werden, wie soeben vom Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden. Die Darstellung in der Rechnung ist nicht einfach und sollte bei absehbarem Streit juristisch begleitet werden.

Wann ein Pauschalpreis vereinbart wurde, ist allerdings schon nicht immer eindeutig. Regelmäßig macht ein Handwerker ein Angebot zu Einheitspreisen mit Ausweis der für erforderlich gehaltenen Mengen. Der Auftraggeber erteilt dann den Auftrag nach unten abgerundet mit dem Zusatz „pauschal“. In einem engen Verständnis der Vereinbarung tragen damit beide Seiten das Risiko fehlerhafter Mengenannahmen. Eine solche Vereinbarung kann jedoch ebenso verstanden werden als bloße Vereinbarung eines prozentualen Nachlasses auf alle Einheitspreise. Es bleibt dann bei einer Abrechnung nach Aufmaß, also den Einheitspreisen für die tatsächlich angefallenen Mengen abzüglich des „pauschalen“ Nachlasses.

Es kann wegen dieser Zweifel vernünftig sein, vor Abschluss jedenfalls eines größeren Bauvertrages juristischen Rat einzuholen. Wenigstens sollten die Parteien sich Aktennotizen machen über den Inhalt der Vertragsverhandlungen.

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14. Juli 2015

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