Close

28. Juli 2015

Keine fiktiven Schäden am Bau mehr!

In einer instruktiven Entscheidung hat soeben das Oberlandesgericht Düsseldorf (23.04.2015 5 U 97/14) sich eines Problems angenommen, das uns in der baurechtlichen Praxis immer wieder beschäftigt.

Der Bauunternehmer beseitigt Mängel innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht. Der Bauherr hat nun einen Schadensersatzanspruch gegen den Unternehmer, den er regelmäßig dadurch geltend macht, dass er die Schlussrechnung nicht bezahlt. Der Unternehmer bestreitet, dass die Mängel gegeben sind.
Dem Grunde nach ist der Anspruch regelmäßig unproblematisch. Häufig versäumt der Bauherr, die notwendigen Fristen zu setzen. Dann scheitert sein Anspruch sofort.

Anderenfalls muss ein Sachverständiger im Prozess die Mängel bestätigen. Dann stellt sich nur noch die Frage nach der Höhe des Schadensersatzes. Sehr häufig wollen die Bauherren erst einmal die Höhe im Urteil feststellen lassen, um dann mit der konkreten eigenen Mangelbeseitigung zu beginnen. Es ist nun – so auch das Oberlandesgericht Düsseldorf – wohl als neue Rechtssituation sicher, dass fiktiv nur die „reinen Mangelbeseitigungskosten“ in Geld ausgedrückt als Geldforderung verlangt werden können. Das sind die Kosten, die zwingend und sicher feststehend im Fall der Mangelbeseitigung anfallen. Hotelkosten, begleitende Reinigungs- oder Malerkosten und anderes kann in diesem Stadium ebensowenig als Geldanspruch zugesprochen werden wie die Mehrwertsteuer, für die diese Sichtweise schon immer feststand.

Ein Vorschuss auf die nur feststellungsfähigen „weiteren“ Kosten kann nicht verlangt werden. Das heißt, dass der Bauherr insoweit in Vorlage treten muss und das Insolvenzrisiko trägt. Das wiederum wird allerdings aus meiner Sicht heilsame Wirkung auf die Ausgabefreudigkeit der Bauherren haben. Andererseits wird sich wohl auch nicht ausrotten lassen, dass die (fiktiven) Mangelbeseitigungskosten die Höhe des Schadensersatzes bestimmen. Hier hat der Sachverständige (nicht nur im Prozess) dann eine verantwortungsvolle Aufgabe, der er häufig nicht ausreichend nachkommt. Erfahrungsgemäß werden die erforderlichen Kosten nicht konkret fachlich und kaufmännisch durchkalkuliert, sondern frei ein Betrag gegriffen.

Ich begrüße die Entscheidung ausdrücklich, wenngleich sie in einzelnen Punkten, insbesondere zur Abgrenzung der „Reinheit“ fiktiv abrechenbarer Positionen Zweifel offen lässt.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Es ist zu hoffen, dass die Gelegenheit genutzt wird, um die Rechtssituation abschließend zu klären.

Nehmen Sie Kontakt zur Beratung auf »

28. Juli 2015