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17. September 2018

Kein Schadensersatz in Höhe FIKTIVER Mangelbeseitigungskosten

Offenbar hat es sich immer noch nicht herumgesprochen. Wer dem Handwerker/Auftragnehmer für die Beseitigung eines Mangels vergeblich eine Frist gesetzt hat, kann nicht die erforderlichen Mangelbeseitigungskosten als Schadensersatz fordern, wenn die Arbeiten nicht erfolgt sind. Dies hat – siehe unsere Meldung vom 12. März – der Bundesgerichtshof jüngst entschieden – und zwischenzeitlich zwei weitere Male bestätigt. Diese Kosten können zwar als Vorschuss verlangt werden. Dann müssen sie jedoch spätestens nach einem Jahr abgerechnet werden – und ggf. zurückgezahlt werden.

Nach wie vor völlig ungelöst ist allerdings die Folgefrage, wie es sich bei anderen Vertragstypen wie etwa dem Kaufvertrag oder einem Werklieferungsvertrag verhält. Dort gibt es grundsätzlich keine dem Werkvertragsrecht entsprechende Vorschusspflicht für die Mangelbeseitigung. Ebenso offen ist die Lösung für den sog. Haftungsschaden in Lieferketten, wenn ein Vertrag in der Kette ein Werkvertrag ist, auf den die neue Rechtsprechung zweifelsfrei zutrifft. Hier sollte das Vorgehen mit dem eigenen Anwalt vor der Ausübung eines konkreten Gewährleistungsrechts ausführlich besprochen werden.

17. September 2018