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4. Dezember 2018

Achtung bei Auftragsausführung nach Angebotsänderung

Immer wieder entsteht Streit, wenn bei Bauangeboten Änderungen nicht vorbehaltlos bestätigt werden. Häufig fügt eine Partei noch, wenn auch kleine, Änderungen hinzu („Auftrag erteilt bei 3 % Skonto“). Solche Änderungen bewirken, dass der Vertrag noch nicht geschlossen ist. Er kommt regelmäßig dann erst zustande – aber einschließlich der Änderung! – , wenn ohne Widerspruch gegen die Änderung mit den Arbeiten begonnen wird bzw. diese Arbeiten entgegengenommen werden. Das häufig anzutreffende Argument, es liege ein Dissens vor, wird von der Rechtsprechung nicht geteilt. Das wiederum bedeutet, dass vor Beginn der Arbeiten auch noch so kleine Änderungen in den Vertragsbedingungen von einer Partei bedacht bzw. ausdrücklich beantwortet werden sollten. Und es muss dann auch auf den Zugangsnachweis dieser Reaktion geachtet werden. Dies hat jüngst das Oberlandesgericht Frankfurt mit Billigung des Bundesgerichtshofs bestätigt.

4. Dezember 2018