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9. Juli 2014

Achtung auch bei bloßem Mangelverdacht!

Unseren Mandanten aus der Handwerkerschaft raten wir immer wieder, selbst (vermeintlich) ins Blaue hinein erhobene Mangelbehauptungen des Auftraggebers ernst zu nehmen. Nach Ablauf einer zur Mangelbeseitigung gesetzten Frist, darf der Handwerker nicht mehr selbst reparieren. Er hat dann – auch nur fiktive! – Mangelbeseitigungskosten in Geld zu zahlen. Schließlich bringt eine gutachterliche Untersuchung in einem Gerichtsprozess hohe Risiken, dass der gerichtliche Sachverständige die Mangelsituation ganz anders bewertet als der Mandant. Ebenso wird gelegentlich auch nur bei geringen Mangelstellen auf das Ganze geschlossen. So wurden vom Oberlandesgericht München 700 Quadratmeter Fliesen als mangelhaft qualifiziert, weil sich an (nur) acht Stellen Fliesen lösten wegen eines unzureichenden Haftgrundes.

9. Juli 2014