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6. April 2018

Achtung: Nichtigkeit eines Handwerksvertrages wegen fehlender Eintragung in die Handwerksrolle!

Der Druck auf die Handwerker aus der Rechtsecke nimmt zu. Es handelt sich unzweifelhaft um Schwarzarbeit, wenn ein Handwerker Arbeiten ausführt, für die er in die Handwerksrolle eingetragen sein müsste, es aber nicht ist. Was das für Folgen für einen konkreten Auftrag hat, ist bisher nicht entschieden. Das Oberlandesgericht Frankfurt hält nach einem jetzt veröffentlichten Urteil einen Vertrag deshalb für nichtig und verweigert die Vergütung für die erbrachten Leistungen!

Damit wird die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Schwarzarbeit wegen eines damit verfolgten Zwecks der (Umsatz-)Steuerhinterziehung deutlich ausgeweitet. Die einschlägige Norm des Schwarzarbeitsgesetzes lässt diesen Schluss zwar zu. Nichtigkeit eines konkreten Vertrages anzunehmen, ist aber keineswegs zwingend. Der Entscheidung ist nicht einmal zu entnehmen, ob die subjektiven Voraussetzungen des Nichtigkeitsnorm (Kenntnis beider Vertragsseiten von der Eintragungspflichtigkeit) vorlag. Das ist regelmäßig ein großes Problem. Ob handwerkliche Arbeitsleitungen rolleneintragungspflichtig sind oder nicht, ist häufig nur schwer einzuschätzen und wird gelegentlich selbst von den Handwerkskammern falsch bewertet.

6. April 2018

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