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18. Februar 2018

Wer ist Auftraggeber?

Häufig stellt sich erst im Streitfall zwischen Handwerker und Auftraggeber heraus, dass gar nicht klar ist, wer von mehreren z.B. Familienmitgliedern konkret den Auftrag erteilt hat – und damit das Geld schuldet. Das Angebot wird häufig an die „Familie XY“ gerichtet. Das Oberlandesgericht Karlsruhe vertritt unter Billigung des Bundesgerichtshofs, dass regelmäßig bei Instandsetzungen der ehelichen Wohnung BEIDE Ehegatten ohne Weiteres Vertragspartner werden. Gleichwohl sollte der Handwerker sich möglichst von allen in Betracht kommenden (erwachsenen) Bewohnern des Hauses bzw. von allen, mit denen er verhandelt hat, sein Angebot zum Zeichen der Beauftragung gegenzeichnen und sich auch die vollständigen (Vor-)Namen bzw. Adressdaten geben lassen. Aus prozessualen Gründen ist es insbesondere bei Ehegatten vernünftig, beide zu verklagen; so scheidet der andere als Zeuge aus.

18. Februar 2018