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11. Februar 2014

Prüfungs- und Hinweispflichten – ein hohes Risiko für Bauunternehmen

Immer wieder fallen Bauunternehmer darauf herein, dass sie den Angaben ihres Bauherren und/oder dessen Planer zu tatsächlichen Umständen vertrauen. Am Ende erweisen sich die Informationen als falsch, die Handwerkerleistung entspricht nicht den DIN-Normen bzw. anerkannten Regeln der Technik – und niemand erinnert sich an die Vorgaben. Hier hat der Unternehmer regelmäßig die schlechteren Karten.

Dekoration im Kammergericht Leipzig - News Anwaltskanzlei Leipzig

Die Rechtsprechung nimmt den Unternehmer beständig mit dem leeren Argument, er sei Fachmann, in die Haftung. Entziehen kann er sich dem nicht einmal, wenn er genauestens beweiskräftig dokumentiert, was wer ihm wann gesagt hat. Er muss den Angaben misstrauen und ggf. den Bauherren möglichst schriftlich darauf hinweisen, dass der Erfolg der Arbeiten von diesen oder jenen tatsächlichen Annahme abhängt, anderenfalls bestimmte Schäden eintreten können.

So kann ein Estrichleger sich nicht darauf verlassen, wenn der Bauherr ihm sagt, die großen und offen konzipierten Räume mit Fußbodenheizung werden nur mit einheitlicher Temperatur beheizt. Das Kammergericht geht in einem soeben beendeten Berufungsverfahren davon aus, getrennte Heizkreise seien der Regelfall. Der Unternehmer hätte den Bauherren deshalb darauf hinweisen müssen, dass es bei Verlegung und unterschiedlicher Beheizung mehrer Heizkreise zu thermischen Spannungen und dadurch zu Rissen im Estrich kommen könne. Der Estrichleger wird jetzt für die Risse in Haftung genommen.

Wenigstens haben wir erreichen können, dass die erhebliche Schadenssumme, die erstinstanzlich vom Landgericht Berlin – zudem nur geschätzt – zugesprochen worden war, mehr als halbiert wurde. Bestimmte Mangelbeseitigungskosten seien als Schäden erst erstattungsfähig, wenn die Sanierung auch tatsächlich durchgeführt wird. Dies folge aus dem in jüngster Zeit herausgearbeiteten schadensrechtlichen Bereicherungsverbot. Den Mut zur konsequenten Umsetzung des dahinter stehenden rechtlichen Gedankens fand das Kammergericht allerdings nicht.

Ob eine Revision zum Bundesgerichtshof geführt wird, ist noch nicht entschieden.

11. Februar 2014