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20. März 2017

Kein Vorschuss bei Mängeln?

Der Bundesgerichtshof hat am 19. Januar Klarheit geschaffen:

Bis zur Erklärung der Abnahme durch den Bauherren begründen Mängel grundsätzlich (noch) keine Gewährleistungsansprüche. Es ist damit insbesondere ausgeschlossen ein Anspruch auf Kostenvorschuss für die Drittbeauftragung der Mangelbeseitigung. Vielmehr muss erst der mühsame Weg über eine Vertragskündigung gegangen werden. Das setzt allerdings voraus (1.) die Fälligkeit der verlangten Leistung, (2.) das Setzen einer angemessenen Nachfrist für die Erfüllung sowie (3.) die Kündigung. Der „Wettlauf“ um das erste Kündigungsrecht wird beginnen. Auch muss der Bauherr für die Beweissicherung sorgen.

Derartige Streitigkeiten kündigen sich häufig früh an. Wir empfehlen die rechtzeitige Konsultation eines bauerfahrenen Anwalts, selbst wenn dieser in einem so frühen Stadium nicht in jedem Fall nach außen schon auftreten muss.

20. März 2017

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