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7. Februar 2017

Abrechnung von Stundenlohnarbeiten

Immer wieder ergibt sich Streit um Stundenlohnarbeiten. Wenn nicht schon gestritten wird, ob überhaupt Bauleistungen nach Stunden abgerechnet werden dürfen, wird die Prüffähigkeit der Rechnung von Auftraggebern in Frage gestellt.

Der Bundesgerichtshof hat jetzt klargestellt, dass das Beifügen von detaillierten Stundenübersichten und auch keine Auflistung der jeweiligen Bauleistungen in den Abschnitten formal erforderlich sind, um der Rechnung Wirkung zu verleihen. Es reicht im Prinzip für die formale Wirksamkeit der Rechnung der Gesamtbetrag der Stunden. Allerdings wird eine solche rudimentäre Rechnung den Auftraggeber kaum jemals dazu bewegen, die Rechnung zu akzeptieren. Der Auftragnehmer muss dann auch im Prozess vortragen und nachweisen, was er in den behaupteten Stunden gemacht haben will. Am Ende wird sich nichts ändern.

Allein um Streit zu vermeiden, sollte jeder Auftragnehmer möglichst detailliert Arbeitszeit nach Uhrzeit, die währenddessen beschäftigen Mitarbeiter und erledigte Arbeitsteile notieren, sich nach Möglichkeit vom Auftraggeber gegenzeichnen lassen und am Ende der Rechnung beifügen.

7. Februar 2017