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26. November 2013

Gewährleistungsbürgschaften für Bauherren

Häufig haben wir für unsere Mandanten im Rahmen von Streitigkeiten über Mangel am Bau Ansprüche aus Gewährleistungsbürgschaften zu prüfen. Immer wieder kommt es zu Enttäuschungen auf Seiten der Bauherren, weil die als Sicherheit gewährte Bürgschaft einer juristischen Prüfung nicht standhält. Das beginnt beispielsweise damit, dass die Bürgschaft nur per Telefax übersandt wurde und damit nicht formwirksam erklärt wurde.

Es geht weiter mit der textlichen Beschreibung des Sicherungsumfanges, der nicht das konkrete Bauvorhaben beschreibt, und inhaltlicher Bedingungen wie Einzahlung des Werklohns auf ein konkretes Konto, das nicht mit dem auf der Handwerkerrechnung übereinstimmt. Schließlich sind ausreichend häufig die vertraglichen Voraussetzungen für die Pflicht, eine Bürgschaft zu stellen, nicht gegeben gewesen. Auch dann kann der Handwerker zusammen mit dem Bürgen, seiner Bank oder Versicherung, die Zahlung aus der Bürgschaft verweigern.

Wegen der hohen Insolvenzgefahr in der Baubranche sind Bürgschaften jedoch ein wichtiges Sicherungsmittel. Es sollte sich daher jeder Auftraggeber rechtzeitig darüber klar werden, welche Tücken im Bereich von Erfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaften verborgen sein können.

26. November 2013